1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
Kostenanschläge und Angebote sind für
die Dauer von 21 Kalendertagen verbindlich.
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen,
wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte
und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer
Eigentums- und Urheberrecht vor.
3. Auftragserteilung
Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die Bestellung
schriftlich bestätigt hat; das gilt auch für
durch Vertreter vermittelte Aufträge.
Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für
Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen)
oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.
4. Preise
Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar
grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung.
Die Preise verstehen sich einschließlich
der Mehrwertsteuer in der bei Vertragsabschluss gesetzlich bestimmten Höhe.
Treten nach Ablauf von vier Monaten nach
Vertragsabschluss Preiserhöhungen bei
Waren oder Leistungen ein, verpfl ichten
sich die Vertragsparteien, über die eingetretenen Erhöhungen bei Material- oder
Lohnkosten erneut zu verhandeln. Diese
zeitliche Einschränkung von vier Monaten
entfällt, wenn der Auftraggeber Kaufmann
ist oder Dauerschuldverhältnisse vorliegen.
Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des
Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden,
werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-,
Erdarbeiten und dergleichen. Die Preise
verstehen sich für normale Arbeitszeit und
Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonnund Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die
entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
5. Zahlung
Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Ein Drittel bei Auftragserteilung, ein Drittel
bei Montage- bzw. Fertigungsbeginn, ein
Drittel bei Rechnungslegung – in bar bzw.
bargeldlos durch Überweisung –, ohne jeden Abzug.
Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferung zur Folge (§§ 273, 320 BGB).
Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst
nach Einlösung als Erfüllung; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu
Lasten des Zahlungspfl ichtigen.
Nach Fälligkeit erfolgt Mahnung durch den
Verkäufer. Nachdem der Käufer in Verzug
gesetzt worden ist, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 %
über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu erheben.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspfl ichtigen
werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig.
Der Lieferer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von vierzehn
Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu
kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle
bisher erbrachten Leistungen abzurechnen
und Schadenersatzansprüche zu stellen.
6. Lieferung und Montage
Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr
des Empfängers.
Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse
sind bauseits zu stellen.
Der Auftraggeber kann die Einhaltung der
vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er
sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und
die vereinbarte Zahlung gem. Ziffer 5 beim
Lieferer eingegangen ist.
Verzögern sich Aufnahme, Fortführung
oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird
der Lieferer insoweit von der Verpfl ichtung
der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei.
Schafft der Auftraggeber auf Verlangen
des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe,
so kann dieser Schadenersatz verlangen
bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und
erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf
der Frist vom Vertrag zurücktreten werde.
Für den Fall der Auslösung des Vertrages
steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz
aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt (z. B.
Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten
entbinden den Lieferer von der Einhaltung
der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn, für den
Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die der Lieferer zu
vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen.
7. Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sieben Kalendertagen als erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
8. Gewährleistung
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen bzw. denen der VOB, sofern diese Vertragsgrundlage ist. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb angemessener Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder Wandlung (Rücktritt vom Vertrag) verlangt werden. Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Lieferer eine Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder Leistungen. Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen des Lieferers, die von nachfolgenden Bauhandwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.
9. Schadenersatz
Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferer, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
10. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Lieferers. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpfl ichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Lieferer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Lieferers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpfl ichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Lieferer.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche sich zwischen den
Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der
Wohnsitz des Auftraggebers. [10 C 01]
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